Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild

Im Jahr 2021 wurde im Hinblick auf das Inverkehrbringen, den Erwerb und den Besitz von solchen kindlichen Sexpuppen ein eigener Straftatbestand – § 184l StGB – geschaffen. Um uns, aber auch Dich als Kunden, vor Problemen mit dem Gesetzgeber zu schützen, haben wir uns entschlossen, grundsätzlich keine Realdolls anzubieten, die kleiner sind als 150cm und/oder ein kindliches Aussehen haben.

Quelle: Kanzlei.law

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